Gesetz für die kommunale Wärmeplanung – Was bedeutet das für meine Heizung?

Um was geht es bei dem Gesetz?

Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) in Kraft getreten. Aktuell wird die landesrechtliche Umsetzung für Bayern erarbeitet.

Hintergrund des Gesetzes ist das Ziel, die Wärmeversorgung in Deutschland zu dekarbonisieren, also den CO2-Ausstoß erheblich zu reduzieren, um die Klimaziele erreichen und dem fortschreitenden Klimawandel etwas entgegensetzen zu können.

Über die Hälfte des Endenergieverbrauchs in Deutschland entfällt auf den Wärmesektor, bei dem weiterhin überwiegend fossile Energieträger zum Einsatz kommen: Derzeit werden rund 80 Prozent des Wärmeverbrauchs durch fossile Brennstoffe wie Gas und Öl gedeckt.

Mit dem Gesetz wurden die Grundlagen für eine verbindliche und flächendeckende Wärmeplanung auf Ebene der Kommunen geschaffen. Die lokale Wärmeplanung soll helfen, den kosteneffizientesten und praktikabelsten Weg zu einer klimafreundlichen und langfristigen Wärmeversorgung vor Ort zu ermitteln. Das Ziel: bis zum Jahr 2045 unabhängig von den hauptsächlich aus dem Ausland bezogenen fossilen Energieträgern Gas und Öl und deren Preisschwankungen zu werden.

Was ändert sich für Bürgerinnen und Bürger?

Allein durch die Kommunale Wärmeplanung ergeben sich keine Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger. Die Kommunale Wärmeplanung ist lediglich ein strategisches Planungsinstrument, das Hinweise liefert, mit welcher Wärmeversorgungsoption die Gebäude zukünftig klimaneutral versorgt werden können. So soll Planungssicherheit geschaffen werden. Davon können sowohl die Kommunen als auch die Hausbesitzer und Unternehmen profitieren. Dies zeigen auch Erfahrungen aus unseren Nachbarländern, z.B. in Dänemark, wo die Kommunale Wärmeplanung ein seit Jahrzehnten etabliertes Instrument zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung darstellt.

Eine Hausbesitzerin oder ein Hausbesitzer kann beispielsweise auf die Installation einer Wärmepumpe oder einer Biomasseheizung verzichten, wenn sich als Folge der Kommunalen Wärmeplanung ergibt, dass das Gebiet, in dem sich das Haus befindet, zeitnahe an ein Fernwärmenetz angeschlossen wird.

Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei der Wärmeplanung um einen langfristigen Prozess handelt, dessen Detailschärfe sich erst nach und nach entwickeln muss. Bis zu einer grundstücksscharfen Aussagekraft einzelner Wärmepläne wird es noch dauern. Das bedeutet, dass auch Eigentümerinnen und Eigentümer sich diesbezüglich noch gedulden müssen.

Konkrete Verpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich erst durch die Verbindung des Gesetzes zur kommunalen Wärmeplanung mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Welche Auflagen gibt es bei einem Heizungstausch?

Mit Ablauf des Jahres 2044 ist es endgültig verboten, Heizkessel mit fossilen Brennstoffen zu betreiben (vgl. § 72 Abs. 4 GEG). Fossile Heizungen müssen spätestens bis zu diesem Stichtag entweder ausgetauscht oder mit 100% klimaneutralen Brennstoffen betrieben werden.

Momentan können Eigentümer von Bestandsgebäuden grundsätzlich weiterhin frei darüber entscheiden, welche Heizung sie im Falle eines Austauschs neu einbauen, allerdings nur bis zum formellen Beschluss über die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung in ihrer jeweiligen Kommune[1].

Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten: Heizungen, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt und vor der Fertigstellung der Kommunalen Wärmeplanung bzw. dem Ablauf der entsprechenden Frist installiert werden, müssen ab 2029 mit einem stetig steigenden Anteil an Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden (zunächst 15 Prozent, ab 2035: 30 Prozent, ab 2040: 60 Prozent, vgl. § 71 Abs. 9 GEG). Hierfür ist die Heizungsbetreiberin bzw. der Heizungsbetreiber selbst verantwortlich. Es lohnt sich also im Falle des Heizungstauschs, gleich auf eine erneuerbare Wärmeversorgungsvariante zu setzen, bzw. im Vorfeld zu klären, ob und wie die gesetzlichen Anforderungen von der Heizungsanlage eingehalten werden können.

Mit Fertigstellung der Kommunalen Wärmeplanung in der Kommune und einem offiziellen Beschluss zu zukünftigen Wärmeversorgungsgebieten bzw. spätestens mit dem Ablauf der Frist für die Fertigstellung der Kommunalen Wärmeplanung (also ab 30. Juni 2026 bzw. 2028) greift schließlich die 65 %-Regel aus dem Gebäudeenergiegesetz. In Bestandsgebäude dürfen ab diesem Stichtag nur noch Heizungsvarianten eingebaut und betrieben werden, die mindestens zu 65 % auf erneuerbaren Energien basieren. Für spezielle Heizungsvarianten sowie bei der perspektivischen Aussicht auf einen Anschluss an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz gelten jedoch umfangreiche Übergangsfristen (vgl. § 71j, 71k GEG).

Gut zu wissen: Für ältere Heizkessel gibt es bereits bestehende Austauschpflichten:
Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden und müssen daher grundsätzlich ausgetauscht werden (vgl. § 72 Abs. 1 GEG). Jüngere Heizungen (Einbau oder Aufstellung nach dem 1. Januar 1991) dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden (vgl. § 72 Abs. 2 GEG). Ausnahmen bestehen etwa für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, Anlagen mit einer geringen Nennleistung oder Hybridheizungen (vgl. § 72 Abs. 3 GEG).

Welche Unterstützung bietet KLIMA³ an?

Sich über die Zukunft seiner Heizungsanlage Gedanken zu machen und zu prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, die eigene Heizungsanlage (langfristig) auf erneuerbare Energieträger umzustellen, ist einerseits natürlich im Interesse des Klimaschutzes sinnvoll, mit Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze aber quasi unausweichlich. KLIMA³ unterstützt Sie bei Ihren Überlegungen und Entscheidungen mit einem umfangreichen Energieberatungsangebot. Kontaktieren Sie uns gerne!

Zudem bieten wir umfangreiche Unterstützungsangebote für Kommunen in der KLIMA³-Region: Vom Vergabeprozess, über die Erstellung der Konzepte bis hin zur Maßnahmenumsetzung. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Bereich „Wärmewendestrategie der Kommunen“ (https://klimahochdrei.bayern/kommunen).

 

[Quellen: https://www.stmwi.bayern.de/energie/energiewende/kommunale-waermeplanung-in-bayern/, https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/faqs/Webs/BMWSB/DE/kwp/kwp-liste.html]

[1] Deadline für diesen Beschluss ist für große Kommunen > 100.000 Einwohner der 30. Juni 2026 und für kleine Kommunen < 100.000 Einwohner der 30.Juni 2028.

„Wir wollen uns für eine enkeltaugliche Zukunft einsetzen“

KLIMA³ Referentin Josefine Anderer hat in Zusammenarbeit mit der Volkshochschule Herrsching elf Teilnehmende in einem mehrwöchigen Kurs „Klima.fit“ gemacht. In dem Kurs mit dem Untertitel „Klimawandel vor der Haustür! Was kann ich tun?“ ging es sechs Abende lang um Hintergründe und Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Klimawandel.

Den Bericht aus dem Starnberger Merkur finden Sie hier: „Klima.fit“-Kurs in Herrsching: „Wir wollen uns für eine enkeltaugliche Zukunft einsetzen“ (merkur.de)

Presseinformation: CO2-Abgabe: Mieter können Geld vom Vermieter zurückfordern

Aktuell erhalten die ersten Mieterinnen und Mieter ihre Heizkostenabrechnung für das Jahr 2023. Zum ersten Mal können Mieter einen Teil der anfallenden CO2-Kosten vom Vermieter einfordern. Mit dem CO2-Rechner der Verbraucherzentrale Bayern können beide Seiten berechnen, wie hoch ihr jeweiliger Anteil an den CO2-Kosten ist.

Bei Gebäuden mit einer Zentralheizung erhält der Vermieter die Rechnung in der Regel direkt vom Versorger. In dieser sind die Höhe der verursachten CO2-Emissionen und deren Kosten bereits ausgewiesen. Für die Heizkostenabrechnung müssen Vermieter jedoch ihren Anteil an den CO2-Kosten gesondert ausweisen und abziehen. Die Höhe der Kosten und ihre Aufteilung sind dabei abhängig vom energetischen Zustand des Hauses sowie dem genutzten Energieträger. Je schlechter der Zustand der Immobilie, desto höher fällt der Anteil des Vermieters aus.

Anders sieht es aus, wenn Mieter einen direkten Vertrag mit dem Energieversorger haben. Dies ist beispielweise bei Gas-Etagenheizungen der Fall. „Mieter müssen hier selbst aktiv werden und die CO2-Kosten beim Vermieter einfordern“, sagt Sigrid Goldbrunner, Regionalmanagerin Energieberatung bei der Verbraucherzentrale Bayern. Dabei gilt es besonders die gesetzlichen Fristen zu beachten. „Sobald Mieter die Abrechnung von ihrem Gaslieferanten erhalten haben, haben sie sechs Monate Zeit, um ihren Anspruch geltend zu machen. Danach verfällt die Forderung“, erklärt Goldbrunner.

Online-Tool hilft bei Berechnung

Wie hoch die CO2-Abgabe ist und wie deren Aufteilung aussieht, finden Mieter mithilfe des kostenlosen CO2-Rechners der Verbraucherzentrale Bayern heraus. Dieser findet sich auf www.verbraucherzentrale-bayern.de/co2rechner.

Bei Fragen, beispielweise zum Aufteilungsschlüssel bei den CO2-Kosten, können Mieter und Vermieter einen Termin bei der Verbraucherzentrale Bayern vereinbaren. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Dort erhalten Verbraucher auch weitere Hilfe bei der Heizkostenabrechnung oder Hinweise zum Energiesparen. Die Energie-Fachleute der Verbraucherzentrale Bayern beraten anbieterunabhängig und individuell. Unter der kostenfreien Hotline 0800 – 809 802 400 ist die Anmeldung zur Energieberatung möglich. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Energieberatungstermine können auch bei der Energieagentur KLIMA³ der drei Landkreise Starnberg, Fürstenfeldbruck und Landsberg am Lech unter der Tel. Nr. 08193 31239-11 gebucht werden.  Weitere Informationen gibt es unter www.klimahochdrei.bayern.

 

Wir suchen Energiewende-Projekte

Die Energiewende hat viele Gesichter – sind Sie eins davon?

Die Wärmepumpe im Altbau, die PV-Anlage auf dem Dach des Handwerksbetriebs oder das Wärmenetz in der Gemeinde – die Energiewende passiert mit vielen verschiedenen kleinen und großen Projekten.

Als Energieagentur für die drei Landkreise Starnberg, Fürstenfeldbruck und Landsberg am Lech möchten wir Projekte und die Menschen dahinter vorstellen – als Beispiel und Anregung für andere, was möglich ist. Aus den Projekten soll eine Energiewende-Landkarte für die Homepage entstehen, mit der sich Interessierte über die verschiedenen Maßnahmen informieren und sich ggf. inspirieren lassen können.

Deshalb suchen wir Sie – Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen, die Lust haben, ihr Energiewende-Projekt vorzustellen.

Sind Sie dabei und werden ein Fähnchen auf unserer Energiewende-Karte? Dann freuen wir uns über einen Anruf unter 08193 31 23 9-11 oder über eine E-Mail an buero@klimahochdrei.bayern.

 

Check dein Haus-Beratungsaktion in Igling – Auftakt am 13. Juni

Aktion: Kostenloser Haus-Check in Igling – Auftakt am 13.6.2024

Wer sein Eigenheim fit für die Zukunft machen möchte, hat oft viele Fragen: Wo anfangen? Was ist energetisch sinnvoll und was kosten die Maßnahmen? Eine Energieberatung hilft und bringt Klarheit. Die Gemeinde Igling bietet für ihre Anwohner nun in Zusammenarbeit mit der KLIMA³ Energieagentur und der Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern eine Haus-Check-Aktion mit kostenloser Energieberatung an.

Angesprochen sind alle privaten Haus- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer im Gemeindegebiet. Die Kampagne startet mit einem Vortrag am
13. Juni um 19:30 Uhr im Rathaus Igling. Erst danach ist eine Anmeldung für die Energiechecks möglich.

Wie steht das Haus energetisch da? Der Check bringt Klarheit

Beim Vor-Ort-Termin erfahren die Eigentümerinnen und Eigentümer alles über die energetische Situation ihres Hauses oder ihrer Wohnung. Der Energieberater wirft einen Blick auf die Heizungsanlage sowie die Gebäudehülle des Wohnhauses. Der Haus-Check dauert rund ein bis zwei Stunden; im Anschluss erhalten die Besitzerinnen und Besitzer einen schriftlichen Kurzbericht mit den Ergebnissen und Handlungsempfehlungen.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Normalerweise fällt für die Beratung vor Ort ein Eigenanteil von 30 Euro an. Diesen übernimmt die Gemeinde Igling im Rahmen der Kampagne für maximal 30 Beratungen, ein kleiner Zuschuss kommt außerdem vom Landratsamt. „Uns als Gemeinde ist es wichtig, dass sich Hauseigentümer rechtzeitig vorbereiten, Gebäudehülle und Heizung für die Zukunft fit zu machen“, sagt Bürgermeister Günter Först zum Start der Kampagne.

Weitere Haus-Check-Aktionen sind in Planung, u.a. in Hurlach (Auftakt am 27.6.).

Unabhängig von der Kampagne können sich Interessierte bei der Energieagentur über die verschiedenen Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Energieberatung informieren: buero@klimahochdrei.bayern bzw. telefonisch unter 08193-31 23 911.