Wie werden die Geothermieanlagen genehmigt?
Die rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf Geothermie sind sehr komplex und die Genehmigungsverfahren aufwändig, da eine Vielzahl gesetzlicher Grundlagen berücksichtigt werden muss: Bergrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht, Baurecht u.a. Dabei ist eine Vielzahl von Ämtern involviert, die anhand der gesetzlichen Grundlagen prüfen, dass weder die Bohrungen noch der anschließende Betrieb Risiken für Mensch und Umwelt bergen.
Das Bergrecht
Geothermische Tiefbohrungen und der Betrieb der Anlagen sind in Deutschland im Wesentlichen durch das Bergrecht vorgegeben. Der Staat regelt nach diesem Hoheitsrecht die Sicherung der Rohstoffversorgung, die Sicherheit der Beschäftigten und betreibt Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus der bergbaulichen Tätigkeit für das Leben und die Gesundheit von Dritten ergeben können.
Hierbei ist grundsätzlich zwischen tiefen Bohrungen (über 100 Meter), die der bergrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, und bergrechtlich genehmigungsfreien flachen Bohrungen (oberflächennahe Geothermie) unter 100 Meter Bohrtiefe zu unterscheiden. Dabei gilt die Erdwärme als „bergfreier“ Bodenschatz und ist somit dem Grundeigentum entzogen.
Bei den bergfreien Bodenschätzen wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt: Zunächst erfolgt die Erteilung der erforderlichen Bergbauberechtigung (auch Aufsuchungserlaubnis oder „Claim“ genannt). Diese beinhaltet ein Exklusivrecht, für einen bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet („Aufsuchungsfeld“) nach Erdwärme zu suchen. Für jede Tätigkeit, die über die Analyse vorhandener Daten hinausgeht, wie beispielsweise seismische Untersuchungen oder Bohrungen, sind weitere Genehmigungen erforderlich.
Die Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-V)
Bevor auch nur ein einziger Bagger anrücken kann, ist eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-V) zu erstellen, die sämtliche möglichen Auswirkungen auf Mensch, Boden, Wasser, Flora, Fauna sowie das Landschaftsbild einbezieht. In Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Geothermiebohrungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Überprüft werden in der UVP-V die zu erwartenden Lärm-, Gas- und Lichtemissionen und die geplanten Maßnahmen, um diese auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Ein besonderes Augenmerk liegt auf möglichen Schadstoffeinträgen in oberflächennahe Bodenschichten sowie die Grundwasserleiter.
Und auch der Rückbau ist bereits bedacht: Falls wider Erwarten nicht ausreichend Tiefenwasser für eine ökonomische Energienutzung gefunden wird (sog. Nicht-Fündigkeit), wird das Bohrloch fachgerecht zurückgebaut , verschlossen und der Bohrplatz rekultiviert. Die Kosten für alle Maßnahmen trägt ausschließlich der Inhaber der Aufsuchungsgenehmigung, meist eine Projektgesellschaft, das heißt, weder der Steuerzahler noch die Gemeinden werden finanziell belastet.
Der Hauptbetriebsplan
Ein weiterer Meilenstein im Genehmigungsverfahren ist die Zulassung des Hauptbetriebsplanes für sämtliche Arbeiten auf dem Bohrplatz und dem späteren Energiegewinnungsgelände. Diese Zulassung erfolgt erst, wenn sämtliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß Bergrecht beachtet sind. Zudem enthält die Zulassung umfangreiche Auflagen, die den Schutz von Mensch und Umwelt sicherstellen.
Das Baurecht
Neben dem Bergrecht tangieren Geothermieanlagen auch das Baurecht. Das zuständige Landratsamt muss nach Prüfung sämtlicher Unterlagen eine Baugenehmigung für die obertägigen Anlagenteile ausstellen. Dies ist beispielsweise die Energiezentrale mit Wärmetauschern und Spitzenlastkesseln oder im Falle eines Geothermiekraftwerks die Stromerzeugungsanlage. Erst wenn ein positiver Baubescheid für sämtliche Gebäude und sonstigen Installationen vorliegt, können die Arbeiten zur Errichtung des Bohrplatzes beginnen.